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 Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289a HGB INVESTOR RELATIONS | Corporate Governance
1. Erklärung gem. § 161 Aktiengesetz
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften des § 161 AktG und unter Beachtung des Corporate Governance Kodex in seiner derzeit gültigen Fassung vom 18. Juni 2009 haben Vorstand und Aufsichtsrat am 4. Januar 2010 die jährliche Entsprechenserklärung abgegeben.
Frühere Entsprechenserklärungen des Unternehmens sind im Archiv bereit gestellt.
2. Relevante Angaben zur Unternehmensführung
Wir richten uns in unserer Unternehmensführung strikt nach den gesetzlichen Anforderungen, nach den Satzungsbestimmungen der ADLER Real Estate AG sowie nach den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), dem wir mit den in unserer Entsprechenserklärung vom 4. Januar 2010 angegebenen Ausnahmen entsprechen. Das Unternehmen stellt in seinem Geschäftsbericht 2009 darüber hinaus den Corporate Governance Bericht zur Verfügung.
Die Achtung der Aktionärsinteressen, eine langfristige Wertschöpfung sowie Offenheit und Transparenz der Unternehmenskommunikation und eine auf die vorgenannten Parameter ausgerichtete Unternehmenskontrolle sind selbstverständliche Leitlinien unserer Unternehmensführung. Unter Einhaltung einer strikten personellen Trennung („duales Führungssystem“) arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat vor diesem Hintergrund im Interesse des Unternehmens eng zusammen.
3. Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Zusammensetzung und Arbeitsweise ihrer Ausschüsse
Der aus zwei Mitgliedern bestehende Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in gemeinsamer Verantwortung nach den gesetzlichen Vorschriften und darüber hinaus nach Maßgabe der Satzung der Gesellschaft, der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand, der Vorstandsverträge, des Geschäftsverteilungsplans sowie der Vorstandsbeschlüsse. Die Geschäftsordnung regelt u. a. die Beschlussfassung durch den Vorstand und die Berichterstattung an den Aufsichtsrat und legt fest, welche Maßnahmen und Geschäfte der Gesellschaft der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
Beschlüsse werden entweder im Rahmen der Vorstandssitzungen oder im schriftlichen Verfahren gefasst. Im Berichtszeitraum fanden regelmäßig Vorstandssitzungen gem. Satzungsbestimmungen statt. Darüber hinaus befindet sich der Vorstand über die Führung der Geschäfte der Gesellschaft in kontinuierlichem Austausch. Unbeschadet der Verantwortlichkeit der ordnungsgemäßen Führung des eigenen Geschäftsbereiches ist jeder Vorstand für die gesamten Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich. Da der Vorstand aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist die Bestellung eines Vorstandsvorsitzenden nicht erforderlich.
Der aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden, dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie einem weiteren Aufsichtsratsmitglied bestehende Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und seiner Geschäftsordnung aus. Er bestellt, berät und überwacht den Vorstand und ist gemäß seiner Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Vorstandes in Entscheidungen von grundlegender unternehmerischer Bedeutung unmittelbar eingebunden. Er hat bestimmte Arten von Geschäften zu bestimmen, für die der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Aufsichtsratsvorsitzende hält mit dem Vorstand regelmäßigen Kontakt und berät mit diesem die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens. Darüber hinaus hält sich der Aufsichtsrat im Rahmen regelmäßiger Sitzungen als auch Einzelgesprächen fortlaufend informiert über den Gang der Geschäfte. Er fasst seine Beschlüsse im Verlauf seiner Aufsichtsratsitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren.
Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat in den gemeinsamen Aufsichtsratsitzungen auf der Grundlage von schriftlichen Vorstandsberichten. Schwerpunkte der Beratungen in den Aufsichtsratsitzungen bilden der Gang der Geschäfte, die Lage und die Rentabilität der Gesellschaft sowie die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensführung. Im Berichtszeitraum fanden vier Sitzungen statt, an denen jeweils alle Aufsichtsratsmitglieder teilgenommen haben. Darüber hinaus lässt sich der Aufsichtsrat vom Vorstand regelmäßig mittels schriftlicher Quartalsberichte über den Gang und die Lage der Geschäfte, die Rentabilität der Gesellschaft sowie über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung unterrichten.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Jedes Aufsichtsratsmitglied erfüllt zudem die Anforderungen des § 100 (5) AktG und verfügt somit als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung.
Der Aufsichtsrat ist gemäß seiner Geschäftsordnung befugt, Ausschüsse zu bilden. Vor dem Hintergrund, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft satzungsgemäß aus drei Mitglieder besteht, sind jedoch keine Ausschüsse gebildet worden. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats befassen sich im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig mit der Gesamtheit ihrer Aufgaben; alle an den Aufsichtsrat herangetragenen Sachverhalte werden von der Gesamtheit des Aufsichtsrats beraten und entschieden.
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