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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz
INVESTOR RELATIONS | Corporate Governance


Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG:
Die ADLER Real Estate AG hat den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit den in der Entsprechenserklärung vom 4. Januar 2011 auf­geführten Ausnahmen entsprochen.
Die ADLER Real Estate AG wird den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit den folgenden Ausnahmen entsprechen:

  • Abweichend von Ziffer 3.8 Abs. 2 des Kodex ist bei dem für die Organe abgeschlossenen D&O-Versiche­rungsvertrag kein Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vereinbart worden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind der Auffassung, dass die Motivation und die Wahrnehmung der Aufgaben bei der ADLER Real Estate AG durch die Vereinbarung eines Selbst­behaltes nicht verbessert werden könnten.
  • Abweichend von Ziffer 4.2.1 des Kodex hat der Vorstand der ADLER Real Estate AG, der aus einem oder mehreren Personen bestehen kann, keinen Vorsitzenden oder Sprecher für den Fall, dass er aus mehreren Personen besteht. Den Mitgliedern des Vorstands werden vom Aufsichtsrat einzelne Ressorts zugeteilt, sobald dieser aus mehreren Personen besteht. In diesem Fall wird die Unternehmensstrategie der ADLER Real Estate AG in enger Abstimmung der Vorstände entwickelt. Es existiert eine Geschäftsordnung, die die Zusammenarbeit im Vorstand regelt, sobald dieser aus mehreren Personen besteht.
  • Abweichend von Ziffer 4.2.2 Abs. 1 des Kodex behandelt der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit die Vorstandsverträge, legt die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest und beschließt und überprüft regelmäßig das Vergütungssystem für den Vorstand.
  • Abweichend von Ziffer. 4.2.3 Abs. 2 des Kodex enthält die Gesamtvergütung des Vorstands nur monetäre fixe Be­standteile sowie Aktienoptionen. Auf die Information der Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems durch den Aufsichtsratsvorsitzenden wird verzichtet.
  • Abweichend von Ziffer 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex wird auf die individualisierte Offen­legung der Ge­samtvergütung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 28. September 2011 verzichtet.
  • Abweichend von Ziffer 4.3.1 des Kodex unterliegen die Vorstandsmitglieder vertrag­lich keinem um­fassenden Wettbewerbsverbot.
  • Abweichend von Ziffer 5.2 des Kodex ist der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zugleich Vorsitzender der Ausschüsse, da Ausschüsse zurzeit nicht gebildet wer­den. Vorstandsverträge werden in den Sitzungen des Aufsichtsrats behandelt. Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die per Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Diese Anzahl von Aufsichtsratsmit­gliedern macht die Bildung von Ausschüssen aus Unternehmenssicht nicht erforderlich; die Effizienz der Zusammenarbeit würde hierdurch nicht erhöht.
  • Abweichend von Ziffer 5.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keine Aus­schüsse gebildet (Ziffer 5.3.1). Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) (Ziffer 5.3.2) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats wahrgenommen (Ziffer 5.3.2). Auch hier möchten wir auf Ziffer 5.2 verweisen und festhalten, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht geeignet ist, einen Prüfungsausschuss oder an­dere Ausschüsse zu bilden.
  • Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsaus­schuss gebil­det. Der gesamte Aufsichtsrat befasst sich mit den Wahlvorschlägen von geeigneten Kandi­daten an die Hauptversammlung.
  • Von Ziffer 5.4.1 wird derzeit lediglich im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung von Frauen bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates abgewichen. Im Rahmen von Neuwahlen wird der Aufsichtsrat die entsprechenden Vorgaben des Kodex bei seinen Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung in Erwägung ziehen.
  • Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Bera­tungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.
  • Abweichend von Ziffer 5.4.6 Abs. 3 des Kodex wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglie­der nicht individualisiert, auf­gegliedert nach Bestandteilen im Corporate Governance Bericht ausgewiesen. Die Vergütung des Aufsichtsrates ergibt sich aus der Satzung. 
  • Abweichend von Ziffer 6.6 Abs. 2 und 7.1.3 des Kodex erfolgen die Angaben nicht im Corporate Governance Bericht, sondern an anderer Stelle im Geschäftsbericht.
  • Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex erfolgt die Zugänglichmachung des Konzernabschlus­ses nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die Offenlegung. Die ADLER Real Estate AG sieht derzeit keine Ver­besserung der Kapitalmarkttrans­parenz, wenn Geschäftszahlen schneller veröffentlicht werden, als es das Gesetz vorgibt.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Hamburg, 4. Januar 2012

Der Vorstand Der Aufsichtsrat



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