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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex
gemäß § 161 Aktiengesetz
INVESTOR RELATIONS | Corporate Governance
Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären
gemäß § 161 AktG:
Die ADLER Real Estate AG hat den Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010
mit den in der Entsprechenserklärung vom 4. Januar 2011 aufgeführten
Ausnahmen entsprochen.
Die ADLER Real Estate AG wird den Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010
mit den folgenden Ausnahmen entsprechen:
- Abweichend von Ziffer 3.8 Abs. 2 des Kodex ist bei dem für die Organe
abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag kein Selbstbehalt für
den Aufsichtsrat vereinbart worden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind
der Auffassung, dass die Motivation und die Wahrnehmung der Aufgaben bei
der ADLER Real Estate AG durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes
nicht verbessert werden könnten.
- Abweichend von Ziffer 4.2.1 des Kodex hat der Vorstand der ADLER Real Estate
AG, der aus einem oder mehreren Personen bestehen kann, keinen Vorsitzenden
oder Sprecher für den Fall, dass er aus mehreren Personen besteht. Den
Mitgliedern des Vorstands werden vom Aufsichtsrat einzelne Ressorts zugeteilt,
sobald dieser aus mehreren Personen besteht. In diesem Fall wird die Unternehmensstrategie
der ADLER Real Estate AG in enger Abstimmung der Vorstände entwickelt.
Es existiert eine Geschäftsordnung, die die Zusammenarbeit im Vorstand
regelt, sobald dieser aus mehreren Personen besteht.
- Abweichend von Ziffer 4.2.2 Abs. 1 des Kodex behandelt der Aufsichtsrat
in seiner Gesamtheit die Vorstandsverträge, legt die Gesamtvergütung
der einzelnen Vorstandsmitglieder fest und beschließt und überprüft
regelmäßig das Vergütungssystem für den Vorstand.
- Abweichend von Ziffer. 4.2.3 Abs. 2 des Kodex enthält die Gesamtvergütung
des Vorstands nur monetäre fixe Bestandteile sowie Aktienoptionen.
Auf die Information der Hauptversammlung über die Grundzüge des
Vergütungssystems durch den Aufsichtsratsvorsitzenden wird verzichtet.
- Abweichend von Ziffer 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex wird auf die individualisierte
Offenlegung der Gesamtvergütung gemäß Hauptversammlungsbeschluss
vom 28. September 2011 verzichtet.
- Abweichend von Ziffer 4.3.1 des Kodex unterliegen die Vorstandsmitglieder
vertraglich keinem umfassenden Wettbewerbsverbot.
- Abweichend von Ziffer 5.2 des Kodex ist der Aufsichtsratsvorsitzende nicht
zugleich Vorsitzender der Ausschüsse, da Ausschüsse zurzeit nicht
gebildet werden. Vorstandsverträge werden in den Sitzungen des
Aufsichtsrats behandelt. Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl
von drei Mitgliedern, die per Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Diese Anzahl
von Aufsichtsratsmitgliedern macht die Bildung von Ausschüssen
aus Unternehmenssicht nicht erforderlich; die Effizienz der Zusammenarbeit
würde hierdurch nicht erhöht.
- Abweichend von Ziffer 5.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keine
Ausschüsse gebildet (Ziffer 5.3.1). Ein Prüfungsausschuss
(Audit Committee) (Ziffer 5.3.2) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des
Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats
wahrgenommen (Ziffer 5.3.2). Auch hier möchten wir auf Ziffer 5.2 verweisen
und festhalten, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht geeignet
ist, einen Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse zu bilden.
- Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss
gebildet. Der gesamte Aufsichtsrat befasst sich mit den Wahlvorschlägen
von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung.
- Von Ziffer 5.4.1 wird derzeit lediglich im Hinblick auf eine angemessene
Beteiligung von Frauen bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates abgewichen.
Im Rahmen von Neuwahlen wird der Aufsichtsrat die entsprechenden Vorgaben
des Kodex bei seinen Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die
Hauptversammlung in Erwägung ziehen.
- Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder
Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern
des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung,
dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend
für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.
- Abweichend von Ziffer 5.4.6 Abs. 3 des Kodex wird die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder nicht individualisiert, aufgegliedert nach
Bestandteilen im Corporate Governance Bericht ausgewiesen. Die Vergütung
des Aufsichtsrates ergibt sich aus der Satzung.
- Abweichend von Ziffer 6.6 Abs. 2 und 7.1.3 des Kodex erfolgen die Angaben
nicht im Corporate Governance Bericht, sondern an anderer Stelle im Geschäftsbericht.
- Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex erfolgt die Zugänglichmachung
des Konzernabschlusses nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die Offenlegung. Die ADLER Real Estate AG sieht derzeit keine Verbesserung
der Kapitalmarkttransparenz, wenn Geschäftszahlen schneller veröffentlicht
werden, als es das Gesetz vorgibt.
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Hamburg, 4. Januar 2012
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
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