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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz
INVESTOR RELATIONS | Corporate Governance


Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG:

Die ADLER Real Estate AG hat den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 12. Juni 2006 mit den in der Entsprechenserklärung vom Januar 2007 aufgeführten Ausnahmen sowie mit den Ausnahmen der Ziffern 5.5.4 und 7.1.2 entsprochen.

Die ADLER Real Estate AG wird den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 14. Juni 2007 mit den folgenden Ausnahmen entsprechen:
  • Abweichend von Ziffer 3.8 des Kodex ist bei dem für die Organe abgeschlossenen D&O - Versicherungsvertrag kein angemessener Selbstbehalt vereinbart worden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand sind der Auffassung, dass die Motivation und die Wahrnehmung der Aufgaben bei der ADLER Real Estate AG durch einen Selbstbehalt nicht verbessert werden könnten.

  • Abweichend von Ziffer 3.10 des Kodex wird kein gesonderter Corporate Governance Bericht im Geschäftsbericht erstellt. Dieser Bericht würde keine zusätzlichen Informationen über die Corporate Governance enthalten. Die in einem solchen Bericht aufzunehmenden Erläuterungen über Abweichungen von den Handlungsempfehlungen des Kodex sind bereits in der Entsprechungserklärung gem. § 161 Akt enthalten. Die darüber hinaus verlangten Informationen sind bereits an anderer Stelle im Geschäftsbericht enthalten sowie auch aus den Veröffentlichungen nach WpHG auf der Internetseite der Gesellschaft entnehmbar.

  • Abweichend von Ziffer 4.2.1 des Kodex hat der Vorstand der ADLER Real Estate AG, der aus zwei Personen besteht, keinen Vorsitzenden oder Sprecher. Den Mitgliedern des Vorstands wurden vom Aufsichtsrat einzelne Ressorts zugeteilt. Die Unternehmensstrategie der ADLER Real Estate AG wird in enger Abstimmung der beiden Vorstände entwickelt. Der Vorstand ist räumlich nicht getrennt, sondern am gleichen Standort, Hamburg, anwesend. Eine Geschäftsordnung, die die Zusammenarbeit im Vorstand regelt, existiert.

  • Abweichend von Ziffer. 4.2.3 des Kodex enthält die Gesamtvergütung des Vorstands nur fixe Bestandteile sowie Aktienoptionen. Ebenso wird auf die Information der Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems durch den Aufsichtsratsvorsitzenden verzichtet.

  • Abweichend von Ziffer 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex wird auf die individualisierte Offenlegung der Gesamtvergütung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 21. April 2006 verzichtet.

  • Abweichend von Ziffer 4.3.1 des Kodex unterliegen die Vorstandsmitglieder vertraglich keinem umfassenden Wettbewerbsverbot.

  • Abweichend von Ziffer 5.2 des Kodex ist der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zugleich Vorsitzender der Ausschüsse, da Ausschüsse zurzeit nicht gebildet werden. Vorstandsverträge werden in den Sitzungen des Aufsichtsrats behandelt. Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die per Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Diese Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern macht die Bildung von Ausschüssen aus Unternehmenssicht nicht erforderlich, da es nicht die Effizienz der Zusammenarbeit erhöht.

  • Abweichend von Ziffer 5.3.des Kodex hat der Aufsichtsrat zurzeit keine Ausschüsse gebildet (Ziffer 5.3.1). Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) (Ziffer 5.3.2) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats wahrgenommen (Ziffer 5.3.2). Auch hier möchten wir auf Ziffer 5.2 verweisen und festhalten, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht geeignet ist, einen Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse zu bilden.

  • Abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der gesamte Aufsichtsrat befasst sich mit den Wahlvorschlägen von geeigneten Kandidaten an die Hauptversammlung.

  • Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate AG genutzt werden können.

  • Abweichend von Ziffer 5.4.3 des Kodex wird auf eine Bekanntgabe der Kandidatenvorschläge für Aufsichtsratsvorsitz an die Aktionäre verzichtet. Der Aufsichtsrat wählt gemäß den gesetzlichen Vorgaben den Vorsitzenden "aus seiner Mitte".

  • Abweichend von Ziffer 5.4.7 des Kodex wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen.

  • Ziffer 6.6 Abs. 2 des Kodex wird nicht entsprochen. Die Angabe des Aktienbesitzes an der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats erfolgt nach den Regelungen des § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Fassung des Wertpapierhandelsgesetzes ist aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft ausreichend, um den internationalen Transparenzrichtlinien zu entsprechen. Von einer genaueren Aufschlüsselung der Anteilsbesitze sehen Vorstand und Aufsichtsrat ab.

  • Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex erfolgt die öffentliche Zugänglichkeit des Konzernabschlusses und der Zwischenberichte nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Offenlegung. Die ADLER Real Estate AG sieht derzeit keine Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz, wenn Geschäftszahlen schneller veröffentlicht werden, als es das Gesetz vorgibt.

  • Abweichend von Ziffer 7.1.3 des Kodex erfolgen die Angaben über Aktienoptionsprogramme und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme nicht im Corporate Governance Bericht, sondern an anderer Stelle im Geschäftsbericht.

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Hamburg, 21. Februar 2008

Der Vorstand Der Aufsichtsrat



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