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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz INVESTOR RELATIONS | Corporate Governance
Allgemeines:
Wir begrüßen die Schaffung des Corporate Governance Kodex sowie die Verankerung des Kodex im Aktiengesetz in §161. Wir möchten darauf hinweisen, dass die ADLER Real Estate AG dem Kodex nicht in allen Punkten entsprechen kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Kodex ein standardisiertes Dokument ist, das sowohl auf große und international tätige BlueChips als auch auf kleine börsengelistete und evtl. nur national tätige Unternehmen Anwendung finden soll. Es ergeben sich somit Punkte, die ein kleines Unternehmen nicht erfüllen kann. Hieraus entstehen dann oftmals die Abweichungen, die das Unternehmen erläutern muss. Wir bitten Sie, die Erklärungen von unseren Abweichungen sorgfältig zu lesen. Bei Fragen zum Corporate Governance Kodex stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Aufsichtsrat und Vorstand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft erklären gemäß §161 AktG:
Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft wird den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" (in der Fassung vom 2. Juni 2005) mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
- Abweichend von Ziffer 4.2.1 des Kodexes hat der Vorstand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, der aus zwei Personen besteht, keinen Vorsitzenden oder Sprecher. Den Mitgliedern des Vorstandes wurden vom Aufsichtsrat einzelne Ressorts zugeteilt. Die Unternehmensstrategie der ADLER Real Estate AG wird in enger Abstimmung der beiden Vorstände entwickelt. Weiterhin wird kein Vorsitzender benötigt, da eine Koordination im Vorstand entfällt und der Vorstand sich untereinander abstimmt. Der Vorstand ist räumlich nicht getrennt sondern am gleichen Standort, Hamburg, anwesend. Eine Geschäftsordnung, die die Zusammenarbeit im Vorstand regelt, existiert.
- Abweichend von Ziffer. 4.2.3 des Kodexes enthält die Gesamtvergütung des Vorstands derzeit keine Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung.
Eine Bekanntmachung der Grundzüge des Vergütungssystems auf der Internetseite der Gesellschaft sowie eine Erläuterung im Geschäftsbericht erfolgen nicht.
Ebenso wird auf die Information der Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems durch den Aufsichtsratsvorsitzenden verzichtet.
- Abweichend von Ziffer 4.2.4 des Kodexes erfolgt die Angabe der Vergütung der Vorstandsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses nicht aufgeteilt und individualisiert.
- Abweichend von Ziffer 5.2 des Kodexes ist der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zugleich Vorsitzender der Ausschüsse, da diese zur Zeit nicht gebildet werden. Vorstandsverträge werden in den Sitzungen des Aufsichtsrats behandelt. Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die per Aktiengesetz vorgeschrieben ist. Die geringe Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern macht die Bildung von Ausschüssen aus Unternehmenssicht nicht erforderlich, da es nicht die Effizienz der Zusammenarbeit erhöht.
- Abweichend von Ziffer 5.3 des Kodexes hat der Aufsichtsrat zur Zeit keine Ausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) ist nicht eingerichtet. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden von der Gesamtheit der Mitglieder des Aufsichtsrats wahrgenommen. Auch hier möchten wir auf Ziffer 5.2 verweisen und festhalten, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht geeignet ist, um einen Prüfungsausschuss oder andere Ausschüsse zu bilden.
- Abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodexes dürfen Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen oder Beratungsaufgaben auch bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Erfahrungen aus der Praxis solcher Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft genutzt werden können.
- Abweichend von Ziffer 5.4.7 des Kodex wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen.
- Ziffer 6.6 Abs. 2 des Kodexes wird nicht entsprochen. Der Corporate Governance Bericht enthält die Angaben gemäß den Regelungen nach §15a WpHG. Die Fassung des Wertpapierhandelsgesetzes ist aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft ausreichend, um den internationalen Transparenzrichtlinien zu entsprechen. Von einer genaueren Aufschlüsselung der Anteilsbesitze sehen Vorstand und Aufsichtsrat ab.
- Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodexes erfolgt die öffentliche Zugänglichkeit des Konzernabschlusses und der Zwischenberichte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Offenlegung. Die ADLER Real Estate sieht derzeit keine Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz, wenn Geschäftszahlen schneller veröffentlicht werden, als es das Gesetz vorgibt.
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Hamburg, 27. Juni 2006
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
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