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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz INVESTOR RELATIONS | Corporate Governance
Den vom Bundesministerium der Justiz am 12. Juli 2005 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers aktualisierten Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ wird – mit Ausnahme der nachstehenden Empfehlungen – entsprochen:
Abweichend von Ziffer 4.2.1 des Kodex hat der Vorstand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, der aus zwei Personen besteht, keinen Vorsitzenden und keinen Sprecher.
Die variable Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung für Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 4.2.3 des Kodex ist zurzeit nicht auf vorher festgelegte Vergleichsparameter bezogen.
Abweichend von Ziffer 4.2.4 des Kodex wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses nicht aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung ausgewiesen.
Der Aufsichtsrat hat bisher keine Ausschüsse gebildet, da der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht. Insoweit wird Ziffer 5.3.1 des Kodex nicht entsprochen. Anlässlich der Hauptversammlung 2003 wurde die Satzung um die Befugnis des Aufsichtsrats, Ausschüsse zu bilden, ergänzt.
Der Aufsichtsrat hat ebenfalls keinen Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet, da diese Aufgabe von der Gesamtheit des Aufsichtsrats wahrgenommen wird. Ziffer 5.3.2 des Kodex wird nicht entsprochen.
Der Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Akteingesellschaft kann abweichend von Ziffer 5.4.2 des Kodex zukünftig auch mit Mitgliedern besetzt werden, die entsprechende Organfunktionen bei wesentlichen Wettbewerbern ausüben. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass entsprechende Erfahrungen aus solchen Tätigkeiten gewinnbringend für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft genutzt werden können.
Hinsichtlich der so genannten „directors dealings“ wird Ziffer 6.6 des Kodex entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach § 15a WpHG mit der Maßgabe angewandt, dass derartige Geschäfte nur dann bekannt zu geben und zu veröffentlichen sind, wenn der Gesamtwert dieser Geschäfte für das jeweilige Vorstandsmitglied oder Aufsichtsratsmitglied innerhalb von 30 Tagen 25.000,00 € oder mehr beträgt.
Abweichend von Ziffer 7.1.1, Satz 3 des Kodex werden der Konzernabschluss und die Zwischenberichte nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes aufgestellt.
In Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex erfolgt die öffentliche Zugänglichkeit des Konzernabschlusses und der Zwischenberichte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Offenlegung.
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
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